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19. Januar 2007, 00:38 Uhr





Die deutschen Gerichte und das Web2.0

Heute habe ich bei Golem und Heise gelesen, dass die GEMA eine einstweilige Verfügung gegen die Dienste rapidshare.de und rapidshare.com vor dem Landgericht Köln erwirkt hat.

In meinem Beitrag über Rapidshare hatte ich ja schon die Frage gestellt, wie viel Anteil die illegal hochgeladenen Files denn am Erfolg des 1-Klick-Webhosters haben würden. Ich persönlich schätze einmal, dass die einzig und allein der Erfolgsfaktor sind, denn für was sollten die Nutzer denn sonst einen PremiumAccount beantragen. Für ein paar Bilderarchive von der letzten Reise eines Verwandten oder ein paar lange Word-Dateien vom Nachbarn wohl kaum!

Von daher kann ich es auf der einen Seite schon nachvollziehen, dass die Geschädigten gegen derartige Verstöße vorgehen, allerdings kommt mir die Argumentation des LG Köln etwas komisch vor. Die sagen argumentieren laut Heise/Golem nämlich so: “die Tatsache, dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden” ändere rechtlich nichts daran, dass die Dienstbetreiber für die im Rahmen des Dienstes stattfindenden Urheberrechtsverletzungen haften.

Aha, dabei liest es sich doch im TDG ganz anders: Diensteanbieter […] sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Und weiter: Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Von daher kann ich die Entscheidung nicht ganz nachvollziehen…

Was bedeutet es aber, wenn eine solche Rechtsprechung Schule macht? Letztendlich kann es doch nur das Aus für alle User-Generated-Content-Services sein, also alles, wo Dritte Inhalte einstellen, die man aufgrund der Menge nicht mehr als Anbieter kontrollieren kann; seien es Foren und Gästebücher um beim alten Web zu bleiben oder die neuen Dienste, wie Social Bookmarking, Youtube, Flickr, MySpace und Co. Auch die Stratos, 1&1s, Host Europes und wie sie alle heißen müssten ja dann auch für die Inhalte haften, zumindest dann, wenn die Anmeldung des Accounts gefaket ist.

Heißt also zurück in die Internetsteinzeit… zurück zu Web0.0!




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Stefan

es war doch klar, dass hier die GEMA nicht zuschaut wie, dass hier die Inahlte einfach so - für umme - rumlaufen! Oder?


Daniel Rüd

@Stefan

Wie bereits geschrieben, habe ich natürlich Verständnis dafür, wenn die Geschädigten dagegen vorgehen. Das Problem, dass ich mit der Begründung der Richter habe, ist aber, dass im Teledienstegesetz (was ja eigentlich für solche Webservices gelten sollte) die Haftung nur dann auf Anbieterseite liegt, wenn er davon Kenntnis hatte und nicht entsprechend reagiert hat. Darüber hinaus ist der Anbieter NICHT verpflichtet, direkt nach solchen Verstößen zu suchen.

In der momentanen Rechtsprechung wird das TDG aber anscheinend außer Acht gelassen. Der einzige Grund den ich mir da vorstellen kann, ist dass man mit solchen Urteilen die Geschädigten unter Druck setzen will und somit auch eine Basis für Gespräche hat, wo es dann um mögliche Verteilungsmodelle geht. Aber dass dazu das Recht ein wenig gebeugt wird, finde ich halt sehr bedenklich.

Disclaimer: Ich bin kein Anwalt und deshalb ist das o.g. nur mein persönlicher Eindruck; meine Meinung. ;)


Carsten Ulbricht

Zurück ins Web 0.0 ….

Soweit wird es hoffentlich nicht kommen, auch wenn einzelne Entscheidungen deutscher Gerichte auf den ersten Blick so erscheinen mögen.

Was das TDG anbetrifft ist zunächst festzustellen, dass die oft angeführte Haftungsprivilegierung aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2004 für Unterlassungsansprüche, die vorliegende ja in erster Linie geltend gemacht werden, nicht gilt. Anders sieht es für Schadenersatzansprüche aus.

Ansonsten wird sich die anstehende Entscheidung des Landgerichts Köln an den derzeit geltenden Leitlinien für die sogenannte Störerhaftung orientieren müssen.

Das heißt, dass der Betreiber eines solchen Forums auf hinreichend begründete Hinweise einer Rechtsverletzung durch Inhalte seines Forums reagieren muss und danach durch entsprechend technisch mögliche und zumutbare Prüfungsmechanismen dafür Sorge tragen muss, dass entsprechende Rechtsverstösse in seinem Forum vermieden werden.

mehr dazu unter
http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/7-Praxistipps-fuer-Forenbetreiber.html

oder auch
http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/5-Abmahnungen-fuer-User-Generated-Content.html

In jedem Fall wird das Thema “User Generated Content” die Gerichte in der nächsten Zeit beschäftigen.

Über aktuelle Entwicklungen und Konkretisierungen hinsichtlich der notwendigen Prüfungsmechanismen werde ich in meinem Forum unter www.rechtzweinull.de auch weiterhin berichten.


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